§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
PbRegVO
Gliederung
3. Teil Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
4. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.
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