(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1. Die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
2. die gemäß § 58 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 58 Abs. 4.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 64 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. (2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen. (3)…