(1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg“
2. „mit gutem Erfolg“
3. „mit Erfolg“
4. „nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.
(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich nicht über 1,5 liegt,
2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich unter 2,5 liegt,
2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, die Schriftliche Arbeit im Fachbereich, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 62 PFA-Diplom
…Anlage 10 auszustellen. (2) Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen. (3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen. (4) Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen. (5) Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in…