(1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
(2) Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.
(4) Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
(5) Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
1. vom/von der Direktor/in oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden