(1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
4. Prüfungsfragen,
5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
6. Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 55 Eignungsprüfung
…und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. (4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.…
§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur…