(1) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.
(2) Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Auszubildenden in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs nach Anhörung des/der Auszubildenden.
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