§ 39 Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
In Kraft seit 01. September 2016
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PA-PFA-AV
Gliederung
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 39 Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.
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