(1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) In den Themenfeldern gemäß Abs. 1 sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 19 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
…1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist…