(1) Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.
Rückverweise