Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet
1. „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
a) Wien 1
b) Niederösterreich 4
c) Burgenland 1
2. „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil
a) Burgenland 1
b) Steiermark 5
3. „Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
a) Oberösterreich 4
b) Salzburg 2
4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ 0
5. „Nordtirol“ 3
6. „Vorarlberg“ 1
7. „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten 4
8. „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark 1
Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.
Rückverweise
Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung
§ 6 Weitere Ozonmessstellen
…1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den…
§ 3 Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten
…1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben. (2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte…
§ 20 Laufend aktualisierte Information
…1) In dem gemäß § 4 Abs. 1 des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die…