(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem vorgeschriebenen Ausbildungsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
2. ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,
scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen können in diesem Fall zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 40 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
…ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen können in diesem Fall zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. (4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen…
§ 44 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
…gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen. (2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen: 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung…
§ 39 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des…