(1) Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Wenn
1. der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur OTA können in diesen Fällen zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
(5) Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 38 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
…Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur OTA können in diesen Fällen zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. (5…
§ 37 Eignungsprüfung
…vor der Prüfungskommission oder 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist, abzuhalten. (3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß. (4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.…