BundesrechtVerordnungenOTA-Ausbildungsverordnung 4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung§ 24

§ 24Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

In Kraft seit 01. Juli 2022
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