(1) Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
(2) Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
(3) Das Curriculum gemäß Abs. 1 kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
1. standardisiertes Aufnahmeverfahren (§ 12 Abs. 3) und standardisiertes Assessmentverfahren (§ 12 Abs. 4),
2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
6. Leistungsfeststellung,
7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
enthalten.
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