(1) Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (§ 50 Abs. 2 VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beanstandeten und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung der Organstrafverfügung und deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät gespeichert werden. Es muss jedoch jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kontrolle der Einzahlung möglich ist.
(2) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde;
2. die dem Beanstandeten zur Last gelegte Tat, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. den Strafbetrag und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. den Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Beanstandeten;
6. die Nummer des für die Einzahlung des Strafbetrages bestimmten Kontos der Behörde;
7. den folgenden Hinweis:
„Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
Falls Sie den Strafbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, muss Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Frist von zwei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an Sie.“;
8. den Namen und die Dienstnummer des Organs;
9. die Widmung des Strafbetrages;
10. die Art und das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde.
Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten ist zulässig.
(3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät zu erfassen.
(4) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil des Beleges ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Ob stattdessen, für den Fall, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde die Zustellung des für den Beanstandeten bestimmten Teiles des Beleges an den Zulassungsbesitzer gestattet ist, richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften. Der für die Behörde bestimmte Teil oder die im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät erfassten Daten sind der Behörde zur Verfügung zu stellen.
OrgStVfgV · Organstrafverfügungenverordnung
§ 3 Beleg
…die Bezeichnung der Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde; 2. die dem Beanstandeten zur Last gelegte Tat, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung; 3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 4. den Strafbetrag und die angewendete Gesetzesbestimmung; 5. den Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort…
§ 5 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
…für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten. (2) Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens…
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