§ 11 Einfriedung
In Kraft seit 02. Juni 2022
Up-to-date
Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.
§ 9 OB-V · OB-V · Obertagebergbau-Verordnung
§ 9 Betretungsverbot
…die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon 1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder 2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen betreten.…
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