§ 7 Übermittlung von Unterlagen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
1. die Rechnung;
2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
3. den Zollbescheid;
4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.
Rückverweise