§ 4 Umfang der Befugnis
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.
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