§ 13 Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 13 NoVA-SBV · NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 13 Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
…§ 13. Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen…
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