NoVA-SBV
Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.
§ 12 NoVA-SBV · NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 12 Verwahrung der Abgaben
…§ 12. Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.…
Rückverweise