(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:
1. die Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m 3 im Jahr übersteigt;
2. die Wasseraufbereitung, wenn die aufbereitete Wassermenge 6 424 000 m 3 im Jahr übersteigt;
3. die leitungsgebundene Wasserverteilung, wenn die verteilte Wassermenge 6 424 000 m 3 im Jahr übersteigt.
(2) Im Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn
1. bei dem in Abs. 1 Z 1 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
2. bei dem in Abs. 1 Z 2 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
3. der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
Rückverweise
NISV · Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
§ 9 Sektor Trinkwasserversorgung
(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste: 1. die Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m 3 im …