NISV 2026
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 8 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 8 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
…§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.…
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