NISV 2026
Gliederung
2. Abschnitt Risikomanagementmaßnahmen
§ 4 Kompensierende Maßnahmen
(1) Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.
(2) Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß § 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.
(3) Die Umsetzung kompensierender Maßnahmen ist nachvollziehbar und begründet zu dokumentieren. Die Wirksamkeit kompensierender Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, jedoch zumindest jährlich, zu überprüfen.
(4) Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß § 2, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.
§ 4 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 4 Kompensierende Maßnahmen
…§ 4. (1) Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann…
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