NISV 2026
Gliederung
2. Abschnitt Risikomanagementmaßnahmen
§ 2 Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen
Rückverweise
Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 2 samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS Diensteanbieter, TLD Namenregister, Anbieter von Cloud ComputingDiensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt, ABl. Nr. L 2024/2690 vom 18.10.2024, sind auch auf die nicht von dieser Durchführungsverordnung umfassten in den Anlagen 1 und 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen anwendbar.
§ 2 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 2 Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen
…gilt, ABl. Nr. L 2024/2690 vom 18.10.2024, sind auch auf die nicht von dieser Durchführungsverordnung umfassten in den Anlagen 1 und 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen anwendbar.…
§ 4 Kompensierende Maßnahmen
…§ 4. (1) Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann. (2) Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß § 2 und der…