BundesrechtVerordnungenNachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung§ 4

§ 4Kriterien für Treibhausgaseinsparungen

In Kraft seit 04. April 2023
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Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich.

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