Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;
2. „Reststoffe“ sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung;
3. „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
4. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
5. „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
6. „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
7. „Walderneuerung“ ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mithilfe natürlicher oder künstlicher Mittel nach der Entnahme des früheren Bestands durch Fällung oder aufgrund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm;
8. „Gewinnungsgebiet“ ist das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten;
9. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des § 9 genügt;
10. „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
11. „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Erzeuger und Unternehmen kontrollieren;
12. „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von Ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder Vertrieb forstwirtschaftlicher Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen;
13. „Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
14. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erstmals aufnehmen (Ersterfassungspunkte) oder damit handeln;
15. „Anlagenbetreiber“ sind Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung
a) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr,
b) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr und
c) von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit folgender durchschnittlicher Durchflussrate:
aa) einer Durchflussrate von mehr als 200 m 3 /h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck;
bb) besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter sublit. aa genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;
16. „Altwald“ ist ein Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späten Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
17. „Plantagenwald“ ist ein durch Pflanzung entstandener Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
18. „Rundholz in Industriequalität“ ist Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Krümmung und Astigkeit für die Verwendung in der Industrie ungeeignet ist;
19. „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie ungeeignet ist“ ist
a) Rundholz, dessen Verkauf an die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,- Manipulations- und Transportkosten für den Erzeuger keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt,
b) Rundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den §§ 44 und 45 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, aus dem Wald entfernt werden muss, insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oder
c) Rundholz, das nach § 2b Abs. 1 Z 1 bis 6 genutzt wird.
20. „örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwert für die Entnahme von Totholz bei der Holznutzung“ ist jene Menge an Totholz, insbesondere Stock-, Ast- und Wipfelholz, das bei der Holznutzung im Wald zu verbleiben hat, damit die der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechende Totholzmenge vorhanden ist.
§ 2 NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe; 2…
§ 14 Inkrafttreten
…§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter…