§ 11 Gebühren
In Kraft seit 04. April 2023
Up-to-date
(1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) und
2. Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).
(2) Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
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