(1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:
1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) und
2. Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).
(2) Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
§ 11 NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 11 Gebühren
…§ 11. (1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben: 1. Registrierung von Zertifizierungsstellen ( § 5 ) und…
§ 14 Inkrafttreten
…8 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7 , die Einleitung des § 11 Abs. 1, § 13 samt Überschrift, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II…
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