(1) Die in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen; ebenso sind schriftliche Aufzeichnungen über allfällige Betriebsstörungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(4) Die im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
§ 5 NER-V · NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
§ 5
…3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte…
§ 4
…Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³ 4. Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³ (3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen…
§ 9 Übergangsbestimmungen
…keine Anwendung. (4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,4 ng/m³ im Abgas nicht überschreiten. (5) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens…
§ 3 Begrenzung der Emissionen
…Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³ b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³ c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) aa) bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³ bb) bei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³ d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen aa…
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