(1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:
1. 2-,3-,7-,8-TCDD- Äquivalent 0,1 ng/m³
2. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
a) Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m³
b) Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m³
c) Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³
d) Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m³
e) Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³
(2) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt:
1. staubförmige Emissionen
2. elementares Chlor 3 mg/m³
3. Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³
4. Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³
(3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.
NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
§ 4
…angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³ 4. Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³ (3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen…
§ 3 Begrenzung der Emissionen
…Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³ b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³ c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) aa) bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³ bb) bei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³ d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen aa…
§ 7 Messungen und Überwachung
…Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlussleistung 1 MW überschreitet, 3. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlussleistung 3 MW überschreitet, 4. von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet, 5. von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW und…
§ 5
…1) Die in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens…