§ 3 Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung — NEHG-EU-ETS BV
Rückverweise
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
5. Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 5 NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 5
…Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich auf die Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die in EU-ETS-Anlagen verwendet werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen…
§ 3 Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
…und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere: 1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage, 2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011, 3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage, 4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011…