(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 366/2022, außer Kraft.
(2) Die §§ 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
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