§ 25 Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts
In Kraft seit 31. Dezember 2025
Up-to-date
Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 25 Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts
…Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts § 25. Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen…
Rückverweise