NEHG-DV
Gliederung
2. Abschnitt Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
§ 6 Ausschluss von Teilnehmern
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
§ 6 NEHG-DV · NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 6 Ausschluss von Teilnehmern
…Ausschluss von Teilnehmern § 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen, 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der…
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