NEHG-DV
Gliederung
6. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Überführungsphase
§ 25 Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts
Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.
§ 25 NEHG-DV · NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 25 Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts
…Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts § 25. Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen…
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