§ 12 Widerruf der Registrierung
In Kraft seit 31. Dezember 2025
Up-to-date
NEHG-DV
Gliederung
3. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Einführungsphase
§ 12 Widerruf der Registrierung
Der Widerruf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen.
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