Vorwort
§ 1 Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen
(1) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
(3) Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
1. reglementierte Beauftragte im Sinne des Art. 3 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,
2. bekannte Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,
3. reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie
4. reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015/1998) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in § 2 Abs. 7 LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
(4) Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Abs. 3 genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
(5) Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgenommen.
§ 2 Alternative Sicherheitsmaßnahmen
(1) Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genehmigt werden.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.
§ 2a Besondere Kontrollverfahren
Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind
1. biologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
2. Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.
§ 3 Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen
(1) Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten.
(2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 5 Verweisungen
In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die
1. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, oder
2. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 17, oder
3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1,
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser unionsrechtlichen Verordnungen zu verstehen.
§ 6 Inkrafttreten
Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a samt Überschrift und 5 Z 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
Anl. 1
Anlage
Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-VO
Anl. 1
Rechtsquelle des Unionsrechts | Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift | Verantwortlicher für die Durchführung |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 1. Flughafensicherheit | Zivilflugplatzhalter Ausnahme: 1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen Ausnahme: 1.7. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant |
VO (EG) Nr. 300/2008 | 2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen | Zivilflugplatzhalter |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 3. Sicherheit von Luftfahrzeugen | Luftfahrtunternehmen Ausnahme: 3.0.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 4. Fluggäste und Handgepäck | Zivilflugplatzhalter Ausnahme: 4.3.2. letzter Absatz und 4.4.3. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 5. Aufgegebenes Gepäck | Zivilflugplatzhalter Ausnahmen: 5.2., 5.3., 5.4.2. zweiter Absatz und 5.4.3. des Anhanges der VO (EU) Nr. 300/2008 und der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 6. Fracht und Post | |
VO (EG) Nr. 300/2008 | 6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post | Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.1. Sicherheitskontrollen – Allgemeine Bestimmungen | Reglementierter Beauftragter |
VO (EG) Nr. 300/2008 | 6.2. Schutz der Fracht und Postsendungen | Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.2. Kontrolle | Reglementierter Beauftragter |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.3. Reglementierte Beauftragte | Reglementierter Beauftragter |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.4. Bekannte Versender | Bekannter Versender |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.6. Schutz der Fracht und Postsendungen | 6.6.1. Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender 6.6.2. Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.7. Fracht und Post mit hohem Risiko | Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) |
DVO (EU) 2015/1998 | 6.8. Schutz der aus einem Drittstaat in die Union beförderten Fracht und Post | Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen | Luftfahrtunternehmen |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 8. Bordvorräte | Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Lieferant |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 9. Flughafenlieferungen | Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Lieferant |
VO (EG) Nr. 300/2008 | 10. Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges | Luftfahrtunternehmen |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 11. Einstellung und Schulung von Personal | |
DVO (EU) 2015/1998 | 11.1. Einstellung | Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant |
DVO (EU) 2015/1998 | 11.2. Schulung 11.3. Zertifizierung oder Zulassung 11.4. Fortbildung 11.5. Qualifikation von Ausbildern und unabhängigen Validierern 11.6. Gegenseitige Anerkennung der Schulung | Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant |
VO (EG) Nr. 300/2008 DVO (EU) 2015/1998 | 12. Sicherheitsausrüstung | Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant |