§ 4 Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
(3) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden