(1) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem sicherheitsrelevanten Ereignis, welches Auswirkungen auf österreichische Seeschiffe hat oder haben könnte und ist noch keine höhere Gefahrenstufe aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens festgelegt, wird nach folgenden Verfahrensschritten vorgegangen:
1. Einschätzung und Bewertung der Bedrohungssituation im Hinblick auf die für die Sicherheit der österreichischen Seeschiffe erforderlichen Maßnahmen,
2. Festlegung der Gefahrenstufe.
(2) Von der Heraufsetzung der Gefahrenstufe wird die International Maritime Organisation (IMO) in London verständigt.
(3) Die Herabsetzung der Gefahrenstufe erfolgt sinngemäß nach dem in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren.
Rückverweise
NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff
§ 4 Anwendbare Gefahrenstufen
…1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1. (2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien. (3…