(1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
(2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
(3) Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen.
Rückverweise
NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff
§ 4 Anwendbare Gefahrenstufen
(1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1. (2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an…