§ 4 Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger
§ 4 Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger — NAG-DV
§ 4 Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020
Inkrafttretungsdatum
28. Februar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221002
Zuletzt nach Updates gesucht am
Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. § 2a gilt.
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