§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung — NAG-DV
§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020
Inkrafttretungsdatum
28. Februar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221007
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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