BundesrechtVerordnungenNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung§ 14

§ 14Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

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