§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 28. Februar 2020
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NAG-DV
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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