BundesrechtVerordnungenNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung§ 10c

§ 10cWeitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2

(1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen