BundesrechtVerordnungenNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-DurchführungsverordnungAnl. 9

Anl. 9

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Rechtssätze
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  • 3Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Die Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist, korrespondiert mit der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die Beklagte - während des laufenden Zivilverfahrens - nicht erkennbar sei, worin das rechtliche Interesse des Klägers an der klageweise begehrten Feststellung des Auskunftsrechts bestehe, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung des Rechts auf Auskunftserteilung abzuweisen sei (vgl. OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). Dem steht die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Dies geht weder aus Art. 77 DSGVO hervor, der das Recht einer Beschwerde der betroffenen Person vor einer Aufsichtsbehörde statuiert, noch ordnet dies Art. 15 DSGVO an, der das Recht auf Auskunft regelt. Im Gegenteil obliegt die Regelung des Verfahrensrechts in Zusammenhang mit der DSGVO den Mitgliedstaaten (s. insbes. hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Art. 58 Abs. 4 DSGVO).