(1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:
1. zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,
2. zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie
3. zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.
(2) Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.
MVÜ-VO · Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
§ 3 Angaben zu Bedeckung und Ausgleich
…§ 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013); 4. Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen…
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