(1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht
1. Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;
2. Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013;
3. Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013);
4. Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowie
5. Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013).
(2) Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in Betracht
1. Einsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowie
2. Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge.
(3) In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.
(4) Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).
MVÜ-VO · Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
§ 5 Sonstige Angaben im Antrag;Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen
…die Angabe der bundesfinanzgesetzlichen Grundlage für die Mittelverwendungsüberschreitung; 3. die Begründung der Überschreitung und ihrer Notwendigkeit; 4. Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß § 3; 5. sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 BHG 2013 bedeckt werden soll: a) die Angabe des aktuellen Rücklagenstandes und des Betrages, mit dem die Bedeckung im Finanzierungshaushalt…
§ 4 Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen
…des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein. (2) Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden. (3) Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.…
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