(1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
Rückverweise
MuKiPassV · Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
§ 15 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem…
§ 10 Untersuchungsumfang
…1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben 1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, 2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese, 3. eine ärztliche Untersuchung des…
§ 14 Übergangsbestimmungen
…Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. (2) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden. (3…
§ 6 Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
…1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6, 2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß §…