(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
2. Name und Anschrift des Herstellers,
3. Name und Anschrift des Vertreibers,
4. die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
5. Standort bzw. betriebliche Zuordnung.
(3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
(4) Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.
Rückverweise
MPBV · Medizinproduktebetreiberverordnung
§ 9 Bestandsverzeichnis
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen. (2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen: 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr, 2. Name und Anschrif…
§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…oder messtechnischen Kontrollen gemäß § 7 gleichwertige Prüfungen, Einweisungen und Kontrollen sowie einer Gerätedatei gemäß § 8 und einem Bestandsverzeichnis gemäß § 9 gleichwertige Dokumentationen, welche auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt oder angelegt wurden bzw. werden, sind anzuerkennen. (2) Für Medizinprodukte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens…