(1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
1. Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
2. Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
3. Ausbildung für Lehraufgaben,
4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
6. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlage 1 bis 17 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlage 1 bis 17 sind zu streichen oder wegzulassen.
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