(1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
1. Anatomie und Physiologie,
2. Pathologie,
3. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 50 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde. (3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45…
§ 48 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
…ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen. (4) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher…