§ 50 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
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(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Anl. 7 MMHmZV · MMHmZV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Anl. 7
…angerechnet gemäß § 55 MMHmG – Zutreffendes einfügen. 4 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß § 50 Abs. 1 MMHm-AV – Zutreffendes einfügen. 5 Nichtzutreffendes streichen oder weglassen.…